Satzung
Zweck und Mitgliedschaft:
§ 1
Der Verein - gegründet im Jahre 1890 als "Verein für Geschichte,
Altertümer und Landeskunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe" -
führt den Namen "Schaumburg-Lippischer Heimatverein e.V.". Der Verein hat
seinen Sitz in Bückeburg. Sein Arbeitsgebiet ist das ehemalige Land
Schaumburg-Lippe und angrenzende Gebiete. Zur Förderung seiner Arbeit kann
der Verein Ortsgemeinschaften bilden. Er ist als selbständiger Verein dem
Niedersächsischen Heimatbund e.V. in Hannover angegliedert und ist Mitglied
der Schaumburger Landschaft e.V.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 (BGB1.I S. 1952). Aufgabe des Vereins ist das Sammeln und Erhalten von Kunst- und Naturdenkmälern, Vorzeitfunden, Urkunden und Schriften, die Erforschung der Heimatgeschichte und die Pfege der Kultur, plattdeutschen Sprache, Trachten, Flora und Fauna des schaumburg-lippischen Heimatgebietes.
§ 3
Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Niemand darf durch verhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Verwaltungsmaßnahmen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.
§ 4
Mitglieder des Vereins können werden: 1. natürliche Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr; 2. juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Zurückweisung ist Berufung bei der Ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft erlischt: a. bei natürlichen Personen durch den Tod; b. bei juristischen Personen durch Entziehung der Rechtsfähigkeit; c. durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem Vereinsvermögen oder sonstige materielle Vorteile; d. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
§ 5
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit Aushändigung der Aufnahmebestätigung und der Satzung.
§ 6
Der Jahresmindestmitgliedsbeitrag wird durch die Ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Außer den Beiträgen dürfen keine Kapitalanteile oder Umlagen (Geld- oder Sachwerte) erhoben werden.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Verwaltung und Arbeitsweise:
§ 8
Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand ehrenamtlich. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Leitern der Ortsgemeinschaften. Sie werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt. Das Fürstliche Haus Schaumburg-Lippe entsendet als Eigentümer des Grundstücks und Gebäudes Bückeburg, Lange Straße 22, ein Mitglied oder einen Vertreter in den Vorstand. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 9 Abs. 1) und dem Museumsleiter, dem Bibliothekar und dem Schriftleiter; sie werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Der Vorstand ist befugt, im Bedarfsfalle zeitlich oder dauernd bezahlte Hilfskräfte einzustellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Der Vorstand ist berechtigt, die Bücherei des Vereins und das Vereinsarchiv ganz oder teilweise widerruflich dem Niedersächsischen Staatsarchiv in Bückeburg zu treuhänderischer Verwaltung und wissenschaftlicher Auswertung verantwortlich zu übergeben. Die Benutzung regelt sich nach den Bestimmungen des Staatsarchivs. Die Höhe des Eintrittsgeldes für die Museumsräume sowie die Besuchszeiten regelt der Vorstand. Die Mitglieder genießen keinen Vorzug. Der Zugang zum Museum zu wissenschaftlichen Studien ist unentgeltlich.
§ 11
Der Vorstand kann einen Beirat bilden.
§ 12
Unter der Bezeichnung "Schaumburg- Lippische Heimat-Blätter" gibt der Verein eine Vereinsschrift heraus, die der Heimatkunde und Heimatpflege dient und wichtige Daten aus dem Vereinsleben bringt. Die "Schaumburg-Lippischen Mitteilungen" veröffentlichen Forschungsergebnisse auf historischem und naturwissenschaftlichem Gebiet. Sie erscheinen in zwangloser Folge. Der Vorstand regelt die Herausgabe dieser Schriften.
§ 13
Die Exkursionen, Vorträge und weiteren Veranstaltungen des Vereins stehen auch Nichtmitgliedern zu gleichen Bedingungen offen.
§ 14
Der Erweiterte Vorstand beschließt zu Beginn des Geschäftsjahres über den vom Schatzmeister aufzustellenden Haushaltsvoranschlag und über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Organe und Einrichtungen des Vereins. Soweit die Mitglieder durch die Ortsgemeinschaften betreut werden, zahlen sie den Beitrag auf deren Konten. Die Ortsgemeinschaften führen 40 % des Jahresmindestmitgliedsbeitrages an die Vereinskasse in Bückeburg ab, verfügen im übrigen selbst über die Einnahmen.
§ 15
Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (§ 37 Abs. l BGB).
§ 16
Alle Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt in Heft 1 der "Schaumburg-Lippischen Heimat-Blätter" unter Angabe der Tagesordnung.
§ 17
Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl des Vorstandes;
2. die Abnahme der vom Schatzmeister erstellten Jahresrechnung;
3. die Entlastung des Vorstandes;
4. die Wahl von 3 Rechnungsprüfern;
5. die Festsetzung des Jahresmindestmitgliedsbeitrages;
6. die Änderung der Satzung;
7. die Auflösung des Vereins. § 18 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz l BGB). Bei Wahlen und allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 19
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist weiter erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitgeteilt wird. § 22 gilt entsprechend.
§ 20
Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.
§21
Der Schaumburg-Lippische Heimatverein e.V. verleiht die Herder-Medaille und die Münchhausen-Medaille für Verdienste um die Heimatpflege.
§ 22
Beschlussfähig ist nach ordnungsgemäß einberufener Sitzung: der Vorstand und der Erweiterte Vor- stand bei Anwesenheit des Ersten oder des Zweiten Vorsitzenden und weiterer 4 Mitglieder des Vorstandes; die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 30 Mitgliedern, von denen mindestens 25 dem Vorstand nicht an- gehören. Andernfalls ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§ 23
Die Ortsgemeinschaften sind für ihre inneren Angelegenheiten zuständig. Sie arbeiten im Sinne des Vereins.
Schlussbestimmung
§ 24
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögens einschließlich aller Sammlungen und der Bücherei sowie das Archiv solchen gemeinnützigen Einrichtungen zu, deren Aufgabe die Pflege des Heimatgedankens im Sinne der Ziele des Schaumburg- Lippischen Heimatvereins innerhalb des Vereinsgebietes (§§ 1 und 2) ist mit der Auflage, das zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden, denen der Schaumburg-Lippische Heimatverein satzungsgemäß gedient hat.
§ 25
Der Satzung wurde am 30. März 1996 in der Ordentlichen Mitgliederversammlung in Stadthagen beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.