Satzung des Schaumburg-Lippischen Heimatvereins e.V.

(Stand 2017)

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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein - gegründet am 29. Oktober 1890 als „Verein für Geschichte, Altertümer und Landeskunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe" - führt den Namen: „Schaumburg-Lippischer Heimatverein e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nummer 100003 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bückeburg.

5. Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden geschlechtsneutral verwendet, sofern sie sich nicht offensichtlich nur auf Männer oder Frauen beziehen.

6. Sein Arbeitsgebiet ist das ehemalige Land Schaumburg-Lippe und angrenzende Gebiete sowie jene Regionen, mit denen das ehemalige Fürstentum Schaumburg-Lippe verbunden war.

7. Zur Förderung seiner Arbeit bildet der Vorstand Ortsgemeinschaften. Sie arbeiten im Sinne des Vereins.

8. Der Verein ist Mitglied im:

a. Niedersächsischen Heimatbund e.V. und
b. in der Schaumburger Landschaft e.V.

Zur Förderung seiner Arbeit kann er Mitglied in gemeinnützigen Vereinen, in Vereinigungen oder in Verbänden werden.


§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Zuwendungen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist verpflichtet, ausschließlich in diesem Sinne und im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffes der Abgabenordnung tätig zu sein.

2. Der Verein ist politisch neutral und gegenüber anderen Kulturen konfessionell und weltanschaulich aufgeschlossen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege, der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie der Heimat- und Volkskunde.

4. Der Satzungszweck wird im Arbeitsgebiet des Vereins verwirklicht insbesondere durch:

a. die Förderung und Pflege des Interesses an Geschichte, Kunst und Kultur sowie an Naturschutz, Landschaftspflege und Denkmalschutz,
b. Exkursionen, Vorträge und Veröffentlichungen zur Geschichte, Kunst, Kultur, Flora und Fauna,
c. Bewertung und öffentliche Auszeichnung von Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes insbesondere der Baukultur mit einer Ehrenplakette und Urkunde,
d. die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Trachten.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten (Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG).

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

10. Jedes Vereinsorgan kann für seinen eigenen Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung aufstellen.  

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein,
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

3. Die Veranstaltungen des Vereins stehen auch Nichtmitgliedern offen.

4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit Aushändigung der Aufnahmebestätigung und der Satzung.

5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresmindestmitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit beschließt die Ordentliche Mitgliederversammlung.

6. Neben dem Mitgliedsbeitrag dürfen keine Umlagen (Geld- oder Sachwerte) erhoben werden.

7. Änderungen der Beitragshöhe werden mit Beginn des neuen Geschäftsjahres wirksam.

8. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen; es sind natürliche Personen, die sich bei dem Erreichen der Aufgaben und Ziele des Vereins herausragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.


§ 4 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.


§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt als oberstes Organ des Vereins die Richtlinien der Arbeit und entscheidet in letzter Instanz über Vereinsangelegenheiten.

2. Der Erste Vorsitzende - im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende - beruft die Mitglieder zur Ordentlichen Mitgliederversammlung einmal jährlich schriftlich ein. Die Einberufung erfolgt in den Schaumburg-Lippischen Heimat-Blättern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor einer Ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulässigkeit von Anträgen, die später eingehen, entscheidet der Vorstand. Über die Zulässigkeit von in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Jede Ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen werden erst rechtswirksam nach Eintragung in das Vereinsregister. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

7. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

8. Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b. die Abnahme der vom Schatzmeister erstellten Jahresrechnung durch Entlastung des Schatzmeisters;
c. die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder;
d. die Wahl von drei Rechnungsprüfern;
e. die Bestätigung des in einer Ortsgemeinschaft gewählten Leiters der Ortsgemeinschaft;
f. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
g. die Änderung der Satzung;
h. die Auflösung des Vereins.

9. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 6 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Leitern der Ortsgemeinschaften.

2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus

a. dem Ersten Vorsitzenden und
b. dem Zweiten Vorsitzenden.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Zweiten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis darauf beschränkt, dass er nur dann tätig wird, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. der Geschäftsverkehr mit den Ortsgemeinschaften geregelt ist.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bzw. nach erfolgter Abberufung so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

8. Der Vorstand berät und beschließt zu Beginn des Geschäftsjahres den vom Schatzmeister aufzustellenden Haushaltsvoranschlag.

9. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle zeitlich befristet oder dauernd bezahlte Hilfskräfte einzustellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

10. Der Vorstand ist berechtigt, die Bücherei des Vereins und das Vereinsarchiv ganz oder teilweise widerruflich dem Niedersächsischen Landesarchiv Standort Bückeburg zu treuhänderischer Verwaltung und wissenschaftlicher Auswertung verantwortlich zu übergeben.

11. Die Beschlussfassung kann unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen; auch in diesem Fall werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gültigkeit erlangen diese Beschlüsse jedoch erst nach der Unterzeichnung einer entsprechenden Niederschrift durch die an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitglieder.

12. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet; für sie ist Einstimmigkeit erforderlich.

13. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

14. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden.

15. Unter der Bezeichnung „Schaumburg-Lippische Heimat-Blätter“ gibt der Verein eine Vereinsschrift heraus.  Der Verein ermöglicht, unterstützt und fördert die Veröffentlichung von Forschungen zur Schaumburg-Lippischen Geschichte, nach Möglichkeit auch in einer periodischen oder in zwangloser Folge erscheinenden Zeitschrift.


§ 7 - Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils vier Jahre drei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist möglich.

2. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Rechnungslegung.

3. Sie erstatten dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht.

4. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen mündlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 8 - Auszeichnungen

1. Der Verein verleiht die Herder-Medaille und die Münchhausen-Medaille für herausragende Verdienste um die Vereinsarbeit (§ 2 Ziffer 3 und 4).

2. Über die auszuzeichnenden Personen entscheidet der Vorstand.


§ 9 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen worden ist. In der Einladung muss den Mitgliedern mitgeteilt worden sein, dass über einen Auflösungsbeschluss abgestimmt werden soll. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Landkreis Schaumburg zu, der es in Abstimmung mit der Schaumburger Landschaft ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Zielen des Schaumburg-Lippischen Heimatvereins zu verwenden hat.


Die Satzung wurde zuletzt am 14. März 2015 in der Ordentlichen Mitgliederversammlung in Lindhorst geändert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2017 in Bückeburg verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bückeburg, 11. März 2017

Der Vorstand

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